Aktuelles

23.12.21: Aus- und Fortbildungen Deutscher Schützenbund 2022

Der Deutsche Schützenbund bietet im kommenden Jahr u.a. eine Trainer-A-Ausbildung an.

Alle Traineraus- und fortbildungen des DSB für 2022 finden Sie hier

21.12.21: Ausbildung Kampfrichter Gewehr/Pistole abgesagt

Der am 15. Januar 2022 geplante Kampfrichterlehrgang B Gewehr/Pistole wird abgesagt. Leider haben sich zu wenig Teilnehmer für diesen Kurs angemeldet.

14.12.21: Informationen aus der Geschäftsstelle

Mitgliedermeldungen

Bis spätestens 31.12.2021 müssen die Löschungen von Mitgliedern gemeldet werden. Abmeldungen, die nach dem o.g. Termin bei uns eingehen, können bei der Beitragsberechnung für das Jahr 2022 keine Berücksichtigung mehr finden. Die aktuellen Mitglieder können Sie direkt über das Vereinsportal einsehen. Bitte achten Sie auf zeitnahe Meldung der Mitglieder, damit bei einer evtl. Bedürfnisbescheinigung für Sportwaffen die nachzuweisende 12-monatige Mitgliedschaft im Verband gewährleistet ist. Auch der Versicherungsschutz für das neue Mitglied besteht erst mit dem Eingang der Meldung beim Verband. Wir weisen nochmals darauf hin, daß mündliche / telefonische Meldungen nicht akzeptiert werden. Dies betrifft ebenso Startberechtigungen.

Bitte achten Sie unbedingt darauf, die Mitgliedsdaten (vor allem die Anschriften!) aktuell zu halten. Wir bekommen sehr oft Sendungen zurück, weil die Adressen nicht mehr stimmen.


Bedürfnisanträge

Bitte auch hier darauf achten, dass die aktuellen Antragsformulare (Stand Sep. 2021) verwendet werden. Diese finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik: SERVICE – Waffenrecht. Ältere Antragsformulare werden nicht akzeptiert und unbearbeitet zurückgeschickt.

Des Weiteren ist zu beachten, daß alle vom Gesetzgeber geforderten Unterlagen (Kopie Schießbuch mit Deckblatt, Kopie der WBK - falls vorhanden) beiliegen und daß die Anträge vollständig sowie lesbar ausgefüllt und auch unterschrieben sind.  Wir erhalten sehr viele unvollständige Anträge, bei denen Unterlagen nachgefordert werden müssen oder die Anschriften nicht stimmen. Diese gehen künftig unbearbeitet an den Antragsteller zurück. Bitte beachten Sie auch, daß die Gebühr vor Antragstellung bezahlt sein muß. Bitte Kontoauszug oder sonstigen Zahlungsnachweis beilegen. Bei fast 1.000 Anträgen, die wir pro Jahr erhalten, erleichtern uns komplett eingereichte  Unterlagen die Arbeit sehr!


Bestandsmeldung Badischer Sportbund Freiburg

Auch im nächsten Jahr müssen die Mitgliederzahlen wieder an den Badischen Sportbund Freiburg gemeldet werden. Die Meldung erfolgt nach den einzelnen Jahrgängen. Dabei wird jeder Jahrgang einzeln nach Geschlechtern getrennt erfasst. Die Meldung nach diesem Verfahren beginnt wie üblich, zum Ende dieses Jahres und erfolgt über das Online-Portal BSBverNETzt. Der Stichtag bleibt weiterhin der 01. Januar des Jahres. Der Einsendeschluss für die Übermittlung ist der 31. Januar 2022.

Für die entsprechende Meldung an den BSB Freiburg haben wir eine Funktion im Vereinsportal eingerichtet, die die notwendigen Daten in einer Austauschdatei zusammenfasst. Diese steht ab dem 10. Januar 2022 zur Verfügung und kann dann direkt im Portal BSBverNETzt hochgeladen werden.

Weihnachtsferien Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist vom 24. Dezember 2021 bis zum 07. Januar 2022 geschlossen. Ab dem 10. Januar 2022 sind wir dann wieder, wie gewohnt, erreichbar.

09.12.21: Nachruf

Am 6. Dezember 2021 verstarb unser ehemaliger Fahnenträger Dieter Schlosser.

Dieter Schlosser trat 1957 in den Schützenverein Jagdschloss Baden-Baden ein. Dieter Schlosser wurde 1987 Fahnenträger des Südbadischen Sportschützenverbandes. Er übte dieses Amt 25 Jahre bis 2013 aus. Er führte in dieser Zeit den Fahneneinmarsch beim Landesschützentag und die Südbadische Delegation beim Deutschen Schützentag an. Einer der Höhepunkte seiner Amtszeit war sicher der Deutsche Schützentag in Freiburg 1998. Für seine Verdienst um das Schützenwesen erhielt Dieter Schlosser zahlreiche Ehrungen:

1974 SBSV Ehrennadel Klein Silber
1982 25 Jahre DSB
1987 SBSV Ehrennadel Klein Gold
1992 SBSV Ehrennadel Groß Silber
1997 40 Jahre DSB
2001 DSB Verdienstnadel Klein Gold
2004 DSB Ehrenkreuz Stufe III
2007 50 Jahre DSB
2007 DSB Ehrenkreuz Stufe II
2013 SBSV Plakette Dank und Anerkennung Gold
2017 60 Jahre DSB

Der Südbadische Sportschützenverband wird Dieter Schlosser stets ein ehrendes Andenken bewahren. Wir alle haben einen Freund verloren, dessen Tod eine große Lücke hinterlässt und uns mit Trauer erfüllt. Unser Mitgefühl und unsere Anteilnahme gilt seiner Familie sowie allen Anverwandten.

06.12.21: Weitere Verschärfung der Corona-Verordnung

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Samstag, 4. Dezember 2021, zusätzliche Einschränkungen.

Baden-Württemberg wird in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausweiten. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das Land nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.

Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am Sonntag, 5. Dezember 2021, die 2G-plus-Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:

  • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
  • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt

Die Corona-Verordnung auf einen Blick finden Sie hier (Sport Seite 8).

Die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie hier

Die Regelungen im Bereich Sport finden Sie hier

Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier

02.12.21: Schulung Mitgliederprogramm 4 am 10.12.21 abgesagt

Aufgrund zu geringer Anmeldungen wird die Schulung für das Mitgliederprogramm 4 am 10. Dezember 2021 abgesagt.

29.11.21: Publikumsverkehr Geschäftsstelle

Trotz der aktuellen Corona-Alarmstufe bleibt die Geschäftsstelle weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet. Wir möchten Sie dennoch bitten, soweit möglich, uns Ihre Anliegen per Telefon oder per E-Mail mitzuteilen um den Publikumsverkehr so gering wie möglich zu halten.

Bitte tragen Sie beim Besuch unbedingt eine medizinische oder FFP2-Maske. Für den Zutritt zur Geschäftsstelle gilt die 3G-Regel. D.h. der Besucher muß geimpft, genesen oder getestet sein. Es werden nur offiziell bestätigte Tests anerkannt (keine Selbsttests). Das Dokument ist vor dem Betreten unaufgefordert vorzuzeigen.

29.11.21: Verschärfung der Corona-Verordnung zum 24.11.2021

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen.

Der bisherige  Stufenplan wird um eine Stufe erweitert. Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet.

In der Alarmstufe II gilt in bestimmten Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. 

Es gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie in der Alarmstufe.

Für den Sport gilt:

  • In geschlossenen Räumen müssen alle Sportlerinnen und Sportler einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, unabhängig vom Anstellungsverhältnis oder Ehrenamt. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich.
  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht; im Freien, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Sportlerinnen und Sportler über die geltenden Hygienevorgaben.
    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Die Kontaktdaten der Sportlerinnen und Sportler müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf am Training/Wettkampf nicht teilnehmen. Bei der privaten Sportausübung auf öffentlich und uneingeschränkt zugänglichen Sportanlagen und Sportstätten müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden.
  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
    • vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter/Anbieter durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
    • im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
    • Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die älter, aber noch nicht eingeschult sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Testungen von nicht-immunisierten Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, müssen in einer zugelassenen Teststelle erfolgen oder sind in der Einrichtung durchzuführen, wobei diese Testungen dann durch eine weitere volljährige Person überwacht und bestätigt werden müssen. Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend.
  • Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein. 
  • Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. 
  • Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen Testnachweis jedoch nicht genutzt werden. Davon ausgenommen sind für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person, wie etwa den Schiedsrichter, reservierte Einrichtungen.
  • Für den Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken auf dem Gelände der Sportanlage oder Sportstätte gelten die allgemein für die Gastronomie geltenden Regelungen („Was gilt für die Gastronomie?“).
  • Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

  • Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in ist für die Überprüfung der Genesenen-, Geimpften- und Getesteten-Nachweise sowie für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Stufenabhängige Regelungen

Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist bei nicht geimpften und nicht genesenen Personen ausreichend. 

Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist. Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend.

Alarmstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Im Freien gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist.°

Alarmstufe II: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel.

Für am Ligabetrieb oder an Wettkampfserien teilnehmende Sportlerinnen und Sportler sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden, die nicht Beschäftigte sind (zum Beispiel Verbandstrainerinnen und -trainer, Schieds- sowie Kampfrichterinnen und -richter) ist abweichend von der allgemeinen Regelung in der Warnstufe in geschlossenen Räumen ein Antigen-Testnachweis ausreichend. In der Alarmstufe gilt auch bei Wettkampfserien oder beim Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises und in geschlossenen Räumen 2G.

Bei nicht-immunisierten Beschäftigten oder ehrenamtlich und selbstständig für den Verein Tätigen, wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter, reicht in allen Stufen beim Trainings- und Übungsbetrieb und bei Wettkampfveranstaltungen ein Antigen-Schnelltest aus. Es ist jedoch an jedem Präsenztag ein aktueller Testnachweis erforderlich.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Gilt nur noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Die Corona-Regelungen im Überblick finden Sie hier

Die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie hier

Die aktuelle Corona-Verordnung Sport finden Sie hier

25.11.21: Absage des 1. Wettkampftages Liga Bogen

Leider fällt der 1. Wettkampftag in Schliengen am kommenden Wochenende (27/28.11.2021) aus.

Grund hierfür sind die verschärften Corona Massnahmen des Landes BW sowie einige Corona Fälle bei den Mannschaften.

Der zweite Wettkampftag am 08./09.01.2022 bleibt vorerst stehen. Wir hoffen diesen dann durchführen zu können.

25.11.21: Nachruf Manfred Lusch

Am 20. November 2021 verstarb unser ehemaliger Landestrainer Manfred Lusch. 

Manfred Lusch trat am 23. Juni 2006 in den Schützenverein Schartenberg Eisental ein. Er war schnell in der Jugendarbeit im Einsatz. Manfred Lusch erwarb 2008 als einer der Ersten die Trainer C Lizenz für Leistungssport Gewehr. Er trainierte im Trainerteam im nördlichen Verbandsgebiet die Fördergruppen Luftgewehr und KK in Eisental, Lauf, Oberkirch und Kuppenheim. 

Der Südbadische Sportschützenverband wird Manfred Lusch stets ein eh­rendes Andenken bewahren. Wir alle haben einen Freund verloren, dessen Tod eine große Lücke hinterlässt und uns mit Trauer erfüllt. Unser Mitgefühl und unsere Anteilnahme gelten seiner Frau Luzia Lusch und seinen Söhnen und Enkelkinder sowie allen Anverwandten.